Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittländer außerhalb der EU hat auch bei der Aufrechterhaltung des Lernangebots im Rahmen der Corona-Pandemie Grenzen. Diese werden u. a. in der Handreichung zum Datenschutz an Schulen ausgeführt und müssen auch in den Datenschutzhinweisen eines Anbieters entsprechender Dienste Berücksichtigung finden:
„Werden personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet, ist auf die Voraussetzungen des Art. 44 ff. DSGVO zu achten.“
Grundsätzlich gilt: Für die Zulässigkeit des Einsatzes digitaler Plattformen, Kommunikationssysteme und Apps kommt es stets auf das konkrete Einsatzszenario an, so dass eine Entscheidung nur vor Ort getroffen werden kann. Bei Fragen hierzu sollte der Datenschutzbeauftragte der Schule zurate gezogen werden. Daneben muss beim Einsatz einer App/Software sichergestellt sein, dass die Eltern im Vorfeld hinreichend über deren Einsatz informiert werden und eine Nutzung auf freiwilliger Basis stattfindet.
Wenn durch das KMS I.4-BS1356.5/158/7 vom 12.03.2020 und auf Grundlage der Sonderinformation des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz die Nutzung auch cloud-gestützter digitaler Angebote wie beispielsweise MS Office 365 incl. Videokonferenzmöglichkeiten vorübergehend gestattet ist, so bedeutet dies keine generelle Freigabe. Natürlich sind auch solche Anwendungen über entsprechende Einstellungen sowie die Einrichtung pseudonymisierter Zugänge für Schüler relativ datensparsam betreibbar. Allerdings wird von Seiten des StMUK bzgl. der Microsoft-Angebote nach wie vor darauf hingewiesen, dass insbesondere für den cloudbasierten Einsatz von Microsoft Office 365 an Schulen bislang kein datenschutzkonformes Einsatzszenario vorliegt, denn aufgrund des sog. Cloud Acts ist es US-amerikanischen Behörden grundsätzlich erlaubt, auf Daten von US-amerikanisch dominierten Unternehmen zuzugreifen und es sollte auf jeden Fall vermieden werden, Daten von Schülerinnen und Schülern in Clouds zu speichern, bei denen nicht sichergestellt werden kann, dass diese nicht an US-amerikanische Behörden abfließen.