Mit den Hardwareeinheiten, die im Rahmen der Beschaffungsprogramme des Digitalpaktes, der Sonderbudgets ‚Leihgeräte‚ und ‚Lehrerdienstgeräte‚ sowie durch Projekte wie die „Digitale Schule der Zukunft“, durch Tabletklassen und „Bring-Your-Own-Device“-Ansätze bereitgestellt wurden und werden, findet eine große Zahl von mobilen Endgeräten zur unterrichtlichen und dienstlichen Nutzung Einzug in unseren schulischen Arbeitsalltag.
Der Einfachheit halber werden Hardwarekategorien nachfolgend in Teilen zusammengefasst betrachtet. Allerdings wurde nicht außer Acht gelassen, dass ein Lehrerdienstgerät in Teilen selbstverständlich anderen juristischen Nutzungsbedingungen unterliegt, als dies bei einem (unter Umständen teilweise privat finanzierten) Gerät für Schüler/innen der Fall ist.
Die Nutzung der Hard- und Software bedarf einer gemeinschaftlichen Absprache, einer Regulierung, die gleichermaßen den technisch performanten Betrieb sicherstellt, die Ausschöpfung der didaktischen Potenziale der Geräte ermöglicht und die personenbezogenen Daten, die darauf gespeichert beziehungsweise verarbeitet werden, im Sinne geltender Rechtsgrundlagen schützt.
Bei der Aufstellung von Regeln sind aus Sicht der informationstechnischen Beratung folgende Handlungsfelder von Belang:
- Der technische Betrieb bzw. die Sicherstellung der technischen Performanz im Unterrichtsalltag;
- Verantwortung für geeignete Schutzvorkehrungen sowie Peripherieanschaffungen für die Computer und Tablets (Schutzhüllen, Displayschutzfolien etc.);
- Der Umgang mit Online-Inhalten, die mit den Geräten abgerufen werden;
- Die Speicherung und der Umgang mit personenbezogenen Daten;
- Versicherungsrechtliche Aspekte und Meldepflichten im Fall von Verlusten, Funktionsstörungen oder Beschädigungen der Hardware;
- Der (unter Umständen gegebene) Parallelbetrieb von privater und dienstlicher/schulischer Nutzung und die Einschränkung des Nutzerkreises des jeweiligen Geräts.
- Juristische Rahmenbedingungen
- Aspekte des Schutzes personenbezogener Daten und deren Verarbeitung auf schulischer Hardware;
- Vorschriften des Urheberrechts;
- Jugendschutzgesetze;
- u.U. weitere Rechte Dritter;
- (Un)zulässigkeit der Abwicklung wirtschaftlicher Transaktionen auf den Geräten (im Schulbetrieb).
Beispiele und Vorlagen zur Inspiration für die Ausarbeitung eigener Nutzungsordnungen
Im mebis-magazin haben Redaktionsgruppen in Ministerium, ISB und ALP den derzeitigen Erkenntnisstand zum Themenbereich „Nutzungsordnungen“ zusammengefasst und stellen viele Materialien und Arbeitshilfen bereit:
Im Weiteren haben wir für Sie einige öffentlich zugängliche Nutzungsordnungen für Lehrerdienst- und Schülerleihgeräte an bayerischen und außerbayerischen Schulen zusammengestellt:
- Nutzungsordnung für Schülerleihgeräte am Gymnasium Ottobrunn
- „Lehrer-Tablet-Leihvertrag“ am Friedrich-Gymnasium Freiburg
- „Leihvertrag mobile Endgeräte für Lehrkräfte“ (Quelle: LMZ Baden-Württemberg, lmz-bw.de)
- „Lehrer-Muster-Nutzungsordnung“ (Quelle: LMZ Baden-Württemberg, lmz-bw.de)
- Muster-Leihvertrag für Schüler-Geräte (Quelle: LMZ Baden-Württemberg, lmz-bw.de)
- Muster-Nutzungsordnung für Schüler-Geräte (Quelle: LMZ Baden-Württemberg, lmz-bw.de)
- Entwurf zu einem Leihvertrag für Schultablets an den Gymnasien in Niederbayern
- Nutzungsbedingungen für dienstliche Endgeräte für Schulen in Nordrhein-Westfalen
Allen Ansätzen zur Kodifizierung der Nutzungsregeln der Geräte sollte das wertschätzende Bewusstsein zugrunde gelegt werden, dass wir mit der Aktivierung der Hard- und Software viele Möglichkeiten in die Hand bekommen, an unseren Schulen zeitgemäße Lernprozesse in Gang zu setzen und unsere Lernenden – adäquat und kritisch zugleich – auf die Wissenschafts- und Arbeitswelten des 21. Jahrhunderts vorzubereiten.